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# § 9 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sachverständige und Gutachter

Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Antragsberechtigte ist über die Entscheidung, eine sachverständige Person gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Präimplantationsdiagnostikverordnung beizuziehen oder ein Gutachten gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung einzuholen, unverzüglich zu unterrichten. Ihr ist ein Widerspruchsrecht innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Ist die Präimplantationsdiagnostik-Kommission auf Grund eines Widerspruchs der Antragsberechtigten an der Beiziehung einer sachverständigen Person oder der Einholung eines Gutachtens gehindert, so gehen darauf beruhende Unklarheiten bei der Beurteilung des Antrags zu Lasten der Antragsberechtigten. Widerspricht die Antragsberechtigte der Beauftragung einer bestimmten sachverständigen Person, so ist eine andere sachverständige Person zu bestellen. Ein erneutes Widerspruchsrecht besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 9 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/9

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