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# § 7 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle

Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Geschäftsstelle bei der Ärztekammer Nordrhein unterstützt die Präimplantationsdiagnostik-Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie führt insbesondere folgende Aufgaben durch:

1. Entgegennahme und Registrierung von Anträgen, Prüfung auf Vollständigkeit sowie die Weiterleitung der Unterlagen an die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission;

2. Einladung der Mitglieder, Vorbereitung der Sitzungen, Ausfertigung des Sitzungsprotokolls, Zustellung der Entscheidung;

3. Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission, Abrechnung der Kosten beigezogener Sachverständiger oder erstellter Gutachten, Erhebung und Vereinnahmung der Gebühren;

4. Erstellung eines jährlichen Berichts über die Arbeit der Präimplantationsdiagnostik-Kommission und Vorlage des Berichts bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

Zur Kostendeckung ihrer Aufgaben erhebt die Geschäftsstelle von der Antragstellerin Gebühren nach der Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384) in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 7 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/7

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