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# § 6 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Besetzung und Berufung der Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission

Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission setzt sich aus den in § 4 Absatz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung genannten Mitgliedern zusammen. Die Sachverständigen der Fachrichtung Medizin nach § 4 Absatz 1 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung setzen sich aus jeweils einer Person mit Facharztqualifikation aus dem Gebiet der Humangenetik, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Kinder- und Jugendmedizin und der Psychiatrie und Psychotherapie zusammen. Die Sachverständigen der Fachrichtung Recht müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretungen der nach § 4 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz der Präimplantationsdiagnostikverordnung maßgeblichen Organisationen sind durch diese zu mandatieren.

(2) Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission werden von der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung für die entsprechende Interessengruppe, bei Sachverständigen der Fachrichtung Medizin eine Fachärztin oder ein Facharzt des entsprechenden Gebiets zu berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Mitglieder der Präimplantationsdiagnostik-Kommission wählen ein Mitglied für den Vorsitz und ein weiteres Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 6 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/6

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