nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Überprüfung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Änderung von genehmigungsrelevanten Merkmalen führt zu einer Überprüfung der Zulassung durch die Zulassungsbehörde. Eine Überprüfung findet auch dann statt, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass die Voraussetzungen zur Zulassung des Zentrums nicht mehr gegeben sind. Zu diesem Zweck können Beauftragte der Zulassungsbehörde Betriebsstätten nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anfertigen sowie Auskünfte verlangen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Für die Dauer der Überprüfung kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden.

(2) Eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.

---

Zitiervorschlag: § 3 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
