§ 6 PHöchstMengV — Übergangsbestimmung

Phosphathöchstmengenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.