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# § 5 PHöchstMengV — Ordnungswidrigkeiten

Phosphathöchstmengenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 5 PHöchstMengV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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