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# § 2 PHöchstMengV — Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

Phosphathöchstmengenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):

```
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich	Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen	Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C	Spezial-/Feinwaschmitteln	Vorwaschmitteln
	im gesamten Waschvorgang:	in der Vorwäsche:
1	0,70	0,85	0,45	0,55
2	0,85	1,00	0,55	0,65
3	1,00	1,20	0,65	0,80
4	1,25	1,40	0,75	0,90
```

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:

```
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich	Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen	Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C	Spezial-/Feinwaschmitteln	Vorwaschmitteln
	im gesamten Waschvorgang:	in der Vorwäsche:
1	0,50	0,75	0,40	0,50
2	0,65	0,85	0,45	0,60
3	0,80	1,05	0,55	0,70
4	1,00	1,25	0,65	0,80
```

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Zitiervorschlag: § 2 PHöchstMengV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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