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§ 5 PFAV — Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

1.
die Bilanzen nach Formular F.800.01 und
2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.