§ 11 PFAV — Halbjährlicher Zwischenbericht

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Formular F.882.01 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.