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Art 6 PFAAbk (Bayern)

Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kostenbeiträge der Träger werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.