nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 4 PFAAbk (Bayern)

Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.

(2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.

---

Zitiervorschlag: Art 4 PFAAbk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PFAAbk/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
