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§ 9 PEntgV — Veröffentlichung

Post-Entgeltregulierungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.