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# § 8 PDSV 2002 — Ausweisdaten

Postdienste-Datenschutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.

(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungsfristen zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 8 PDSV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PDSV%202002/8

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