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§ 6 PDSV 2002 — Zweckänderung

Postdienste-Datenschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere

1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;
2.
die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.