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# § 4 PDSV 2002 — Einwilligung im elektronischen Verfahren

Postdienste-Datenschutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

- 1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,

- 2. die Einwilligung protokolliert wird,

- 3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und

- 4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.

Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 PDSV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PDSV%202002/4

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