§ 1 PDSV 2002 — Anwendungsbereich

Postdienste-Datenschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der personenbezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken. Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelangaben über juristische Personen stehen personenbezogenen Daten gleich.

(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine anderen Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.