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§ 6 PDLV — Rücksendung

Postdienstleistungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nicht auslieferbare Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, sind - mit Ausnahme von inhaltsgleichen Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der Empfänger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart.