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§ 3 PDLV — Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen

Postdienstleistungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.