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§ 1 PDLV — Anwendungsbereich

Postdienstleistungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).

(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.