nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 PBefGZV (Brandenburg) — Erlaß von Rechtsverordnungen

Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und

§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten

Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen

sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes,

zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und

Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte

übertragen.