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§ 2 PBefGZV (Brandenburg) — Zuständigkeit des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

ist zuständig für die

Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in

Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach

§ 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,

Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei

fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,

Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der

Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und

Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des

Personenbeförderungsgesetzes.