§ 1 PBefGZV (Brandenburg) — Genehmigungsbehörden

Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Genehmigungsbehörden im Sinne des

Personenbeförderungsgesetzes sind:

das Landesamt für Verkehr und Straßenbau,

die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen

kreisangehörigen Städte

Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder.