§ 3 PBefGKostV

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.