# Anlage PBefAusglV — zu § 2

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1463 - 1464; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:
1.	Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
2a.	Reifen
2b.	Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
2c.	Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:
		Unternehmerleistungen
		Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl.
		Dienstleistungen
		Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
		Sonstige Fremdleistungen
		Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.
2d.	Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
	Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.
	Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).
2e.	Sonstige Versicherungen
	Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen.
3a.	Löhne und
3b.	Gehälter
	Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
3c.	Sozialkosten
	Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
3d.	Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
	Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.
4.	Steuern, Gebühren, Beiträge
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:
4a.	Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b.	Vermögensteuer
4c.	Sonstige Steuern
	Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).
4d.	Konzessionsgebühren
	Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
5.	Raum- und Gebäudemieten und Pachten
	Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.
6.	Sonstige Kosten
	Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
7.	Kalkulatorische Abschreibungen
	Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.
8.	Kalkulatorischer Unternehmerlohn
	Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.
9.	Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
	Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
Kostenermittlungsbogen
1	Energie, Treib- und Heizstoffe
2a	Reifen
2b	Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
2c	Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2d	Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2e	Sonstige Versicherungen
3a	Löhne
3b	Gehälter
3c	Sozialkosten
3d	Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
4a	Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b	Vermögensteuer
4c	Sonstige Steuern
5	Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6	Sonstige Kosten
7	Kalkulatorische Abschreibungen
8	Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9	Kalkulatorische Zinsen
Summe 1 - 9
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Zitiervorschlag: Anlage PBefAusglV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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