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§ 1 PBeaKK-VerwAufwVO — Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung

Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). Sie legt ihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe der nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um. Im Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse bestehenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung anzusetzen. Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pflegeversicherer bestehenden und von der Postbeamtenkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der aus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entstehende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflegeversicherung anzusetzen.