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# Anlage 3 PBZugV — (zu § 3 und § 7)

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

      - Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs

- A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

  - 1. RechtBerufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:

  - 1.1 Personenbeförderungsrechteinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr

  - 1.2 StraßenverkehrsrechtDer Bewerber muss insbesondere

    - a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);

    - b) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht

  - kennen.

  - 1.3 ArbeitsrechtDer Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.

  - 1.4 Sozialversicherungsrecht

  - 1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts

  - 1.6 Grundzüge des SteuerrechtsDer Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:

    - a) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;

    - b) die Kraftfahrzeugsteuern;

    - c) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.

  - 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs

  - 2.1 Zahlungsverkehr

  - 2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)

  - 2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens

  - 2.4 BuchführungDer Bewerber muss insbesondere

    - - ein Kassenbuch führen können;

    - - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.

  - 2.5 Versicherungswesen

  - 3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

    - - Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen

    - - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

    - - Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge

    - - Bereitstellung der Fahrzeuge

    - - Fernsprech- und Funkverkehr.

  - 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

- B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

  - 5.1 Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt

  - 5.2 Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind

  - 5.3 Beförderungsdokumente.

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Zitiervorschlag: Anlage 3 PBZugV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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