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# § 8 PBRüV — Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung  
Stand: 04.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, den Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.

(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach Absatz 1 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 8 PBRüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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