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# § 1 PBRüV — Zweck der Verordnung

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung  
Stand: 04.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt

- 1. Näheres betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten,

- 2. Näheres betreffend die Anordnung der Prüfbehörde gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen zur Geltendmachung eines gegen einen Letztverbraucher oder gegen einen Kunden bestehenden Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens,

- 3. wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden bestehender Rückforderungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes auf den Bund übergeht und von der Prüfbehörde geltend gemacht wird, und

- 4. Näheres betreffend die Aufforderung der Prüfbehörde gegenüber einem Letztverbraucher oder gegenüber einem Kunden zur Rückzahlung überzahlter Entlastungen an den Bund sowie die hiermit verbundenen Rechtsfolgen.

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Zitiervorschlag: § 1 PBRüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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