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Art 7 PBG (Bayern) — Weitergehende Unterrichtung

Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Verlangen des Landtags übermittelt die Staatsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergänzende Informationen.