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# § 6 PBAZV — Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Postbankarbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DB Privat- und Firmenkundenbank AG vorliegen.

(2) Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.

(3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 PBAZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBAZV/6

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