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# § 6 PAuswV — Erfassung der Anschrift

Personalausweisverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 6 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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