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§ 30 PAuswV — Öffentliche Liste der Berechtigungen

Personalausweisverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen. Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.