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# § 28 PAuswV — Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter

Personalausweisverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten:

- 1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von juristischen und natürlichen Personen notwendig sind,

  - a) bei natürlichen Personen insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung,

  - b) bei juristischen Personen insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizufügen;

- 2. Kontaktdaten, insbesondere die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit;

- 3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Wohnung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit zur eindeutigen länderspezifischen Identifizierung erforderlich, einschließlich einer ladungsfähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in Deutschland besteht, sind auch deren Angaben nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen;

- 4. eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;

- 5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung; darzulegen ist, welche Funktion

  - a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder

  - b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen

- im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke der antragstellenden Person erfüllen soll;

- 6. die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte;

- 7. die Erklärung, dass der Diensteanbieter den betrieblichen Datenschutz einhält;

- 8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern ist.

(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.

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Zitiervorschlag: § 28 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/28

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