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§ 18b PAuswV — Aufkleber mit Brailleschrift

Personalausweisverordnung

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.