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# § 16 PAuswV — Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber

Personalausweisverordnung  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.

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Zitiervorschlag: § 16 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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