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# § 14 PAuswV — Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz

Personalausweisverordnung  
Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle im Chip des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

- 1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an den Chip übermittelt werden müssen,

- 2. Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und

- 3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem Chip und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.

(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch

- 1. Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,

- 2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, oder

- 3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an den Chip.

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Zitiervorschlag: § 14 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/14

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