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# § 10 PAuswV — Eingang der Antragsdaten

Personalausweisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausweishersteller prüft, ob die Antragsdaten vollständig und unversehrt eingegangen sind, und bestätigt der Personalausweisbehörde unverzüglich den Eingang in elektronischer Form. Er hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ausschließen, dass ungültig oder falsch signierte oder anderweitig fehlerhafte Antragsdaten weiterverarbeitet werden. Der Ausweishersteller prüft die Identität der übermittelnden Personalausweisbehörde.

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Zitiervorschlag: § 10 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/10

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