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§ 1a PAuswGebV — Auslagen für Ausweise

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

Außer Kraft: § 1a ist seit 01.11.2024 nicht mehr im PAuswGebV enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 01.01.2021.

Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.