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# § 13 PAuswG — Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort

Personalausweisgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.09.2021 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort. Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 13 PAuswG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/13?asof=2021-09-01

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