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# § 6 PAPO (Brandenburg) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden entsprechend ihrer Eignung und im Umfang der haushaltswirtschaftlichen Einstellungsmöglichkeiten als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn durch die Einstellungsbehörde eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes entsprechend der Laufbahn, in der sie eingestellt werden sollen, die Dienstbezeichnung Polizeiobermeisteranwärterin oder Polizeiobermeisteranwärter, Polizeikommissaranwärterin oder Polizeikommissaranwärter, Polizeiratanwärterin oder Polizeiratanwärter.

(2) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung laufbahnbezogener Aufgaben. Die Befähigung für die Laufbahn erwerben sie durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

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Zitiervorschlag: § 6 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/6

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