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# § 39 PAPO (Brandenburg) — Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden die Bachelorthesis oder deren Verteidigung endgültig nicht bestanden, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach erfolgreicher Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung im Ausbildungsgang für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes verliehen werden.

(2) Der Antrag auf Teilnahme an dieser Prüfung muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von der betroffenen Person beim Prüfungsamt gestellt werden. Die Prüfung findet innerhalb von sechs bis zwölf Wochen nach Antragstellung statt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch nicht. Eine Wiederholung dieser Prüfung ist ausgeschlossen.

(3) Das Prüfungsamt stellt eine Bescheinigung über die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ohne Angaben von Punktwerten und Noten aus.

(4) Die §§ 29 und 30 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 39 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/39

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