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§ 34 PAPO (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Wurde jede Modulprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und das Studium erfolgreich abgeschlossen.