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# § 33 PAPO (Brandenburg) — Modulprüfungen

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienmodule werden jeweils mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Die Studien- und Prüfungsordnung berücksichtigt, dass mindestens

drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten vorgesehen sind, wovon eine dieser Klausuren einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und eine juristische Fallbearbeitung aufweist und

eine mündliche Prüfung aus dem Bereich der Rechts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften stammt.

(2) Für absolvierte Module und bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsstunden. Das Studium umfasst insgesamt 180 Leistungspunkte. Je Semester sind grundsätzlich 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen.

(3) Die Lernziele, die Inhalte und der Umfang der einzelnen Module sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die jeweiligen Modulprüfungen sind in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 33 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/33

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