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# § 29 PAPO (Brandenburg) — Prüfungskommission

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung des mündlichen Teils der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regelt die Lehr- und Prüfungsordnung. Jede Prüfungskommission hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, wobei der Vorsitz durch das Prüfungsamt bestimmt wird. Sofern in der Prüfungskommission kein Einvernehmen über die Bewertung hergestellt werden kann, bestimmt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der in der Prüfungskommission vorgeschlagenen Bewertung den endgültigen Punktwert. Vom Vorsitz wird die Stellvertretung innerhalb der Prüfungskommission geregelt. Die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Sitzungen der Prüfungskommission erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Prüfungsamt kann mit Einverständnis der Prüfungskommission teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 29 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/29

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