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§ 27 PAPO (Brandenburg) — Abschlussprüfung

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abschlussprüfung findet im fünften Ausbildungssemester statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil soll digital bearbeitet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter kann eine handschriftliche Bearbeitung auf Antrag beim Prüfungsamt verlangen.