nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 26 PAPO (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Wurde jede Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.