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# § 25 PAPO (Brandenburg) — Zwischenprüfungen

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum Ende des zweiten und vierten Ausbildungssemesters sowie im fünften Ausbildungssemester vor der Abschlussprüfung ist je eine Zwischenprüfung abzulegen. Die erste Zwischenprüfung besteht aus vier Prüfungen, die zweite aus fünf Prüfungen und die dritte Zwischenprüfung aus zwei Prüfungen, die jeweils mit einem Punktwert bewertet werden. Im Rahmen von Zwischenprüfungen sind zudem Prüfungsleistungen abzulegen, die ohne Punktwert bewertet werden.

(2) Näheres regelt die Lehr- und Prüfungsordnung.

(3) Als Prüfung im Rahmen der zweiten Zwischenprüfung ist ein Praktikum nach Maßgabe der Praktikumsordnung zu absolvieren. Abweichend von § 14 Absatz 1 wird das Praktikum durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer als prüfende Person bewertet und benotet.

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Zitiervorschlag: § 25 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/25

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