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# § 23 PAPO (Brandenburg) — Anerkennung, Anrechnung

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studien- oder Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Studiums sind bei Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums anzuerkennen, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Ausbildungsgang entsprechend.

(4) Ein einmaliger Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen in den mittleren Polizeivollzugsdienst oder aus dem Vorbereitungsdienst für den mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann unter Anerkennung der erbrachten Leistungen erfolgen, sofern diese gleichwertig sind. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere die Gleichwertigkeit von Leistungen, ergibt sich aus den Satzungen nach § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Polizeihochschulgesetzes vom 19. Juni 2019 ( GVBl. I Nr. 35). Nicht anerkannte Prüfungsleistungen sind nachzuholen. Für den Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst für den mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 23 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/23

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