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# § 21 PAPO (Brandenburg) — Prüfungsvergünstigungen

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Ausgleich von Nachteilen aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit der zu prüfenden Person nicht nur vorübergehend einschränkt, gewährt das Prüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag individuelle Prüfungsvergünstigungen etwa durch

eine Verlängerung der vorgesehenen Bearbeitungszeit um höchstens die Hälfte oder

ersatzweise gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb derselben Prüfungsform.

Fachliche Anforderungen dürfen dabei nicht herabgesetzt werden.

(2) Dem Antrag auf Prüfungsvergünstigung ist ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem sich die Art und der Umfang der körperlichen Beeinträchtigung und die daraus resultierende Leistungsbeeinträchtigung für eine konkrete Prüfung ergeben. Bei Zweifeln über die körperliche Beeinträchtigung ist auf Anordnung des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 21 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/21

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