nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 PAPO (Brandenburg) — Wiederholung von Prüfungen

Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nicht bestandene Prüfungen sind einmal zu wiederholen. Bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.

(2) Bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einmal im Vorbereitungsdienst eine zweite Wiederholung der Prüfung ermöglicht (einmaliger Drittversuch). Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.

(3) Der einmalige Drittversuch wird nicht gewährt

für das Praktikum,

für die Anfertigung und Verteidigung der Bachelorthesis ,

für den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst,

für die Wiederholung einer Prüfungsleistung, die zuvor wegen einer Täuschungshandlung oder Prüfungsstörung mit ungenügend benotet wurde.

(4) Ausnahmen von der Wiederholungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 können nach der Lehr- und Prüfungsordnung oder Studien- und Prüfungsordnung für Prüfungen geregelt werden, die ohne Punktwert bewertet werden. Die Jahresfrist nach § 18 Absatz 2 bleibt davon unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 17 PAPO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
